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Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung – GASV

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Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26