print

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung – GASV

arrow_left arrow_right

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26