print

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen – GarBBAnO

arrow_left arrow_right

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25