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Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen – GarBBAnO

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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25