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Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen – GarBBAnO

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(1) 1Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein.
2Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.
3Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) 1Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein.
2Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25