(1) 1Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:
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(2) 1Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass eine nach Absatz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht wurde, hat sie den Antragsteller unter Setzen einer angemessenen Frist aufzufordern, die Angabe ordnungsgemäß zu machen.
2Die Gewährung des Vorteils kann ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller der Anordnung nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nachkommt.
3In der Anordnung nach Satz 1 ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen nach Satz 2 zu belehren.