(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 und der zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakten der Europäischen Union, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Für Interventionen oder Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes finanziert werden, gilt dieses Gesetz nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(3) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Regelungen des § 264 des Strafgesetzbuches, des Subventionsgesetzes und anderer nationaler Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.
(1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.
(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere
(3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.
(1) 1Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:
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(2) 1Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass eine nach Absatz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht wurde, hat sie den Antragsteller unter Setzen einer angemessenen Frist aufzufordern, die Angabe ordnungsgemäß zu machen.
2Die Gewährung des Vorteils kann ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller der Anordnung nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nachkommt.
3In der Anordnung nach Satz 1 ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen nach Satz 2 zu belehren.
1Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
2Abschnitt 6 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.