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GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz – GAPFinISchG

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(1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.

(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere

1.
2.
3.
4.
5.
die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in den jeweils geltenden Fassungen,
6.
das GAP-Direktzahlungen-Gesetz,
7.
das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz,
8.
das GAP-Konditionalitäten-Gesetz,
9.
das Marktorganisationsgesetz,
10.
das Weingesetz,
11.
das Hopfengesetz,
12.
das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz,
13.
das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz,
14.
die jeweils auf Grund der in den Nummern 6 bis 13 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen,
15.
die jeweils zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Rechtsakte erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen der Länder in den jeweils geltenden Fassungen und
16.
die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 15 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Förderrichtlinien des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26