Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG

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(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen.
2Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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