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Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes – G 115

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1Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermittelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen überschritten werden.
2In diesem Nachtrag dürfen keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen.
3Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert.
4Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25