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Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes – G 115

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1Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden.
2Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
3Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25