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Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes – G 115

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1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
2Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25