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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin – GärtnAusbV

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(1) 1Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) 1Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.
2Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Aufbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.
3Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.
4Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
5Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
6Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
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1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
a)
Vermehren von Stauden,
b)
Anlegen von Staudenquartieren,
c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
d)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
e)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung:
a)
Stauden auswählen und kennzeichnen,
b)
Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,
c)
Staudenpflanzungen anlegen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) 1Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen.
3Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
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1.
im Prüfungsfach Kulturführung:
a)
Bau und Leben der Pflanze,
b)
Grundlagen der Züchtung,
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d)
Arbeiten an der Pflanze,
e)
kultursteuernde Maßnahmen,
f)
Böden, Erden und Substrate,
g)
Düngung und Bewässerung,
h)
Pflanzenschutz,
i)
Aufbereitung und Lagerung,
k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
b)
Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,
c)
typische Absatz- und Blühtermine,
d)
Wildkräuter und Unkräuter,
e)
Artenschutz;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
d)
Materialien und Betriebsmittel,
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
f)
Vermarktung,
g)
Natur- und Umweltschutz,
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
m)
Aufwendungen und Erträge;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
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1.im Prüfungsfach Kulturführung60 Minuten,
2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse60 Minuten,
3.im Prüfungsfach Betriebliche
Zusammenhänge
90 Minuten,
4.im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) 1Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) 1Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.
2Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
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- Prüfung nach Absatz 260 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 340 Prozent.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25