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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin – GärtnAusbV

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(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25