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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin – GärtnAusbV

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(1) 1Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) 1Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht.
2Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß.
3Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.
4Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.
5Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
6Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
7Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
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1.
aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:
a)
Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,
b)
Durchführen von Erdarbeiten,
c)
Durchführen von Entwässerungsarbeiten,
d)
Herstellen von befestigten Flächen,
e)
Be- und Verarbeiten von Naturstein,
f)
Bauen mit Betonfertigteilen,
g)
Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Vegetationstechnik:
a)
Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,
b)
Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
c)
Pflegemaßnahmen durchführen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) 1Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen.
3Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
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1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b)
Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c)
Herstellen von befestigten Flächen,
d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
e)
Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
f)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
g)
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
b)
Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,
c)
heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,
d)
Wildkräuter und Unkräuter;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
b)
bauliche Anlagen,
c)
Maschinen und Geräte,
d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
f)
Auftragsbeschaffung,
g)
Natur- und Umweltschutz,
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
m)
Grundlagen der Kalkulation;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
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1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten 60 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) 1Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.
2Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
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- Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25