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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG1971§5Abs3DV

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1Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.
2Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25