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Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG1971§5Abs3DV

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Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25