Frequenzschutzbeitragsverordnung – FSBeitrV

arrow_left arrow_right

1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.1.2025 I Nr. 4
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print