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Frühförderungsverordnung – FrühV

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Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26