print

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder – FrühV

arrow_left arrow_right

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25