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Frühförderungsverordnung – FrühV

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1Leistungen nach § 1 umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).

2Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26