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Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG

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(1) 1Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:

1.
statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen,
2.
Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
3.
Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,
4.
fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,
5.
Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,
6.
Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26