1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
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(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.
(2) 1Erhebungseinheiten sind
(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere
(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(5) 1Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
2Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.
(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und
(7) Weitere Erhebungseinheiten sind
(1) 1Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
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(2) 1Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
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(3) (weggefallen)
(4) 1Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:
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(5) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
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(5a) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:
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(6) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
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(7) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
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(8) (weggefallen)
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
(1) 1Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten.
2Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten.
3Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden erfasst:
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(3) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden erfasst:
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(4) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5 werden erfasst:
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(5) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, werden bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
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(6) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:
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(7) 1Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
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(8) 1Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten.
2Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.
1Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
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Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.
(2) Die Datenbank darf verwendet werden
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:
(4) 1Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
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(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben
(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.
Hilfsmerkmale sind
(1) 1Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
(1) 1Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(2) 1Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(4) 1Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(5) 1Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(6) 1Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(8) 1Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
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(9) 1Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
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(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
(1) 1An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die Angaben nach § 9a Absatz 5 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.
(3) 1Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln.
2Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.
(4) 1An das Statistische Amt der Europäischen Union dürfen vom Statistischen Bundesamt statistische Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den dort genannten Zweck übermittelt werden, auch soweit diese Informationen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes geheim zu halten sind.
2Der Geheimhaltung unterliegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt der Europäischen Union nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden.
(1) 1Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:
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(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht werden.
1Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:
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Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.