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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst – FPStatG

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Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)
monatlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)
vierteljährlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25