Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – FlugMechAusbV 2013

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
a)
Instandhaltungstechnik,
b)
Fertigungstechnik oder
c)
Triebwerkstechnik,
3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) 1Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
5.
Instandhaltung,
6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) 1Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
3.
Abfertigen von Fluggeräten.

(5) 1Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) 1Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) 1Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(8) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen.
2Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
1Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
2Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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