Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – FlugMechAusbV 2013

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Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

1.
Instandhaltungstechnik,
2.
Fertigungstechnik oder
3.
Triebwerkstechnik.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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