Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – FlugMechAusbV 2013

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(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,
2.
Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,
3.
Fertigungs- und
Instandhaltungstechnik
mit 15 Prozent,
4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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