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Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz – FlErwV

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1Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle.
2Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.

Zuletzt geändert durch Art. 135 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25