1Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. 2Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.
Zuletzt geändert durch Art. 135 G v. 10.8.2021 I 3436