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Flächenerwerbsverordnung – FlErwV

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1Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen.
2Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen.

3Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

4Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 135 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26