1Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen.
2Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen.
3Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
4Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.