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Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz – FlErwV

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1Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
2Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden.
3Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 135 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25