FlBeihV
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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen – FlBeihV
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§ 9 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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