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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen – FlBeihV

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Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25