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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen – FlBeihV

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Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25