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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union – FischRDV 1998

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Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25