Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig