(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt.