- 1.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,
- 2.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,
- 3.
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,
- 4.
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,
- 5.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,
- 6.
entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,
- 7.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 8.
entgegen Artikel 24 Absatz 3 Roten Thun vermarktet,
- 9.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,
- 10.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,
- 11.
ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,
- 12.
entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,
- 13.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
- 14.
entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,
- 15.
entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,
- 16.
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,
- 17.
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 18.
entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.