print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin – FintMechAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
3Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25