(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.
Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)