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Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung – FintMechAusbV

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

3Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26