(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen.
3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
4Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten.
2Für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt die Prüfungszeit sieben Stunden.
3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten.
4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.