| 1 |
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur unterscheiden
- b)
-
Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
- c)
-
Normen, insbesondere Zeichnungs- und Materialnormen, anwenden
- d)
-
Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und erstellen
- e)
-
technische Zeichnungen prüfen und anwenden
- f)
-
Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter und Richtlinien beachten
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4 |
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| 2 |
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- c)
-
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Materialflusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- d)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftragsbezogen und termingerecht bereitstellen
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6 |
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- e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren
- f)
-
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, terminliche Vorgaben einhalten
- g)
-
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
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8 |
| 3 |
Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien, nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
- b)
-
Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
- c)
-
Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken anwenden
- d)
-
Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
- e)
-
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klammern, be- und verarbeiten
- f)
-
Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Abkanten, bearbeiten
- g)
-
Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten und Kleben, verbinden
- h)
-
Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen herstellen
- i)
-
Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften auswählen und einsetzen
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10
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- j)
-
Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lagerkriterien lagern
- k)
-
Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
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6 |
| 4 |
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen auswählen und einsetzen
- b)
-
Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen handhaben
- c)
-
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen
- d)
-
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
-
Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen
- f)
-
Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
- g)
-
Maschinenparameter einstellen und maschinelle Prozesse überwachen
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6 |
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| 5 |
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere Gleit- und Schmiermittel, auswählen
- b)
-
Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren, Drehmomente und Drehwinkel einhalten
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4 |
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- c)
-
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- d)
-
Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- e)
-
Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und einstellen
- f)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen montieren und demontieren
- g)
-
Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und demontieren, Verkleidungen befestigen
- h)
-
Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden montieren und demontieren
- i)
-
Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Sprengringen und Clipsen sichern
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16 |
| 6 |
Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbestimmungen einhalten
- b)
-
elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
- c)
-
elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prüfen
- d)
-
pneumatische und elektrische Leitungen nach Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
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4 |
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- e)
-
pneumatische und elektrische Komponenten montieren und demontieren
- f)
-
Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prüfen
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8 |
| 7 |
Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
geometrische Körper zur Schablonenherstellung konstruieren und abwickeln
- b)
-
Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen kleben und umformen
- c)
-
Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Faserverbundstoffe, vorrichten
- d)
-
Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und beschriften
- e)
-
Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
- f)
-
Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmustergerecht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
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16 |
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| 8 |
Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden, Polstertechniken auswählen
- b)
-
Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten und Funktionen prüfen
- c)
-
Polstergrund und Unterfederungen anbringen und aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken
- d)
-
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
- e)
-
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen
- f)
-
Verbindungselemente, insbesondere Klett- und Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen, Clipse und Verschlüsse, einarbeiten
- g)
-
Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen
- h)
-
Polsterteile von Hand und mit maschineller Unterstützung beziehen
- i)
-
Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen befestigen
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20 |
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| 9 |
Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetzten Produktionsanlagen unterscheiden
- b)
-
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken
- c)
-
Standards für Fertigungsprozesse festlegen
- d)
-
Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen
- e)
-
Kennzahlen der rechnergestützten Produktion überwachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maßnahmen dokumentieren
- f)
-
Anlagenparameter einstellen und automatisierte Prozesse überwachen
- g)
-
Materialflusssysteme unterscheiden
- h)
-
Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- i)
-
Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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16 |
| 10 |
Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
|
4 |
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- c)
-
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
- d)
-
Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen
- e)
-
technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
- f)
-
bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
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8 |
| 11 |
Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln und dokumentieren
- b)
-
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten
- c)
-
schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und instand setzen
- d)
-
Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen einhalten
- e)
-
Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
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10 |
| 12 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren
- b)
-
Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
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4 |
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- c)
-
automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentieren
- d)
-
Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- e)
-
Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwenden
- f)
-
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren, Grundsätze der Produkthaftung einhalten
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- h)
-
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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6 |