Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung – FintMechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils mit 30 Prozent,
2. Montageauftrag mit 30 Prozent,
3. Auftrags- und Fertigungssteuerung mit 15 Prozent,
4. Interieurtechnologien mit 15 Prozent sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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