(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils | mit 30 Prozent, |
| 2. | Montageauftrag | mit 30 Prozent, |
| 3. | Auftrags- und Fertigungssteuerung | mit 15 Prozent, |
| 4. | Interieurtechnologien | mit 15 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
2