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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin – FintMechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2


1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,
2.Montageauftragmit 30 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,
4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25