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Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft – FinDPrV

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(1) 1Im Handlungsbereich „Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analysieren,
2.
eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten steuern,
3.
Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden gewinnen,
4.
Kundenbetreuung planen und organisieren,
5.
Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysieren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnahmen zur Anpassung ergreifen.

(2) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können.
2Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
2.
die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Vermögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpapiere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen,
3.
Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung dokumentieren,
4.
Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentscheidungen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.

(3) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
2.
die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten,
3.
die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsinstrumente auswählen,
4.
Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren,
5.
Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.

(4) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können.
2Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
2.
die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskonzepte auswählen,
3.
Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren,
4.
Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Risikoabsicherung begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25