(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).
(3) 1Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche:
2
(4) 1Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche:
2
(5) 1Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
2Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten.
3Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
4Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft.
5Die Bearbeitungsdauer beträgt für
(6) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt.
2Diese beinhaltet ein fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsentation einschließlich Fachgespräch.
3Das fallbezogene Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A).
4Die zu prüfende Person wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus.
5Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
6Insbesondere soll dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten werden kann.
7Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen.
8Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern.
9Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
10Die Themenstellung muss sich mindestens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung“ beziehen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind.
11Die Dauer der Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten.
12Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person bestimmt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B eingereicht.
13Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass insbesondere im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden können.
14Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(7) 1Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)