Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachberater für Finanzdienstleistungen und zur Geprüften Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach den §§ 3 bis 7 sowie 16 und 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen.
2Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte und Marktbedingungen für private Haushalte können insbesondere folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden:
3
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen“ oder „Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) 1Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:
2
(3) 1Die schriftliche Prüfung wird jeweils zu den in Absatz 2 genannten vier Handlungsbereichen auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
2Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten.
(4) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt.
2Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und findet in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs statt.
3Die zu prüfende Person wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus.
4Es soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
5Insbesondere soll nachgewiesen werden, in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten zu können.
6Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen.
7Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern.
(5) 1Wurde in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(2) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können.
2Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(3) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können.
2Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten.
(3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung“.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 8 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).
(3) 1Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche:
2
(4) 1Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche:
2
(5) 1Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
2Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten.
3Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
4Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft.
5Die Bearbeitungsdauer beträgt für
(6) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt.
2Diese beinhaltet ein fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsentation einschließlich Fachgespräch.
3Das fallbezogene Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A).
4Die zu prüfende Person wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus.
5Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
6Insbesondere soll dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten werden kann.
7Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen.
8Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern.
9Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
10Die Themenstellung muss sich mindestens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung“ beziehen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind.
11Die Dauer der Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten.
12Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person bestimmt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B eingereicht.
13Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass insbesondere im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden können.
14Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(7) 1Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(2) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können.
2Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(3) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können.
2Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmens- und Personalführung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten.
2Weiterhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu führen und zu fördern.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(2) 1Im Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung“ sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von rechtlichen Rahmenbedingungen und der unternehmenspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu steuern sowie die Gesamtsituation von Kunden in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Märkte zu erfassen und kundengerechte Ziele zu formulieren.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(3) 1Im Handlungsbereich „Beratung zur Unternehmensfinanzierung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, aufgrund der erfolgten Analyse eine geeignete Produktauswahl unter Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen, Lösungen darzustellen, Kunden zu den Chancen und Risiken zu beraten sowie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu unterstützen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Handlungsbereich „Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Risiken zu erkennen und zu bewerten sowie geeignete Lösungen für Sach- und Vermögensrisiken anzubieten sowie das Unternehmen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf den Abschluss von geeigneten Versicherungen zu unterstützen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(5) 1Im Handlungsbereich „Beratung zur betrieblichen Altersversorgung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erkennen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu beraten.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten.
2Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten.
2Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten.
3Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.
(3) 1Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden.
2Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Wer die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede nicht bestandene Prüfung und jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014, die zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 und zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)