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Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft – FinDPrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.

(3) 1Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden.
2Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 58 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25