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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDAGebV

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Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25