Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV

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(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
2Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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