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Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV

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(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
2Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 12 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26