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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDAGebV

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Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25