Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin:
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen durch die Filmförderungsanstalt für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung).
(1) 1Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Ausrüstung eines Filmtheaters mit einer digitalen Projektionstechnik, die die Nachhaltigkeit der Investition gewährleistet.
2Die Investition gilt als nachhaltig, wenn die digitale Projektionstechnik objektiv geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs des Filmtheaters sicherzustellen.
(2) 1Förderfähig ist pro Leinwand ausschließlich die erstmalige technische Umrüstung auf eine 2D-Digitaltechnik.
2Diese umfasst den erstmaligen Erwerb eines entsprechenden Servers und Projektors sowie die Installation.
Empfänger der Förderung sind Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die
(1) 1Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig in Höhe von bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch in Höhe von 10 000 Euro pro Leinwand gewährt.
2Die Filmförderungsanstalt vergibt die Zuschüsse im Rahmen der für diesen Förderzweck nach § 68 Absatz 1 Nummer 5 des Filmförderungsgesetzes im Haushalt der Anstalt zur Verfügung stehenden Mittel.
3Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
4Es gelten die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und die zu diesen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten pro Leinwand aufbringt.
(3) 1Für die Zweckbindung der Fördermittel gilt § 14 des Filmförderungsgesetzes.
2Für die geförderte digitale Projektionstechnik besteht eine Zweckbindung für fünf Jahre.
3Wird vor Ablauf von fünf Jahren die geförderte Projektionstechnik veräußert oder der Spielbetrieb der mit dieser Projektionstechnik ausgestatteten Leinwand eingestellt, so ist der Zuschuss zumindest anteilig an die Filmförderungsanstalt zurückzuzahlen.
4Für die Bestimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Veräußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechenden Nutzung berücksichtigt.
(4) Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.
Für den Erlass von Richtlinien durch die Filmförderungsanstalt gilt § 63 des Filmförderungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.