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Feuerschutzsteuergesetz – FeuerschStG

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Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25